Des Schwimmvereins Neunkirchen 1923 e. V.
I. Name und Sitz
§ 1
a) Der Verein führt den Namen „Schwimmverein Neunkirchen 1923 e. V.“ Gründungstag ist der 12. Mai 1923. Der Verein hat seinen Sitz in Neunkirchen-Saar und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts der Kreisstadt Neunkirchen eingetragen.
b) Die Vereinsfarben sind Schwarz-Weiß.
c) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
d) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
e) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgenommen hiervon sind nebenberufliche Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag des Vereins im Sinne des § 3 Nr. 26 a Einkommensteuergesetz.
f) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
§ 2
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
II. Zweck und Ziel
§ 3
Der Verein will in gemeinnützigem Einsatz das Schwimmen ausbreiten.
Als Mittel dienen ihm dazu:
a) Pflege und Weiterentwicklung des Schwimmens, Kunstschwimmens, Springens, Wasserballspieles und verwandter Arten durch Vorführungen jeder Art nach festgesetzten Wettkampfbestimmungen (WB).
b) Verbessern und Vermehren der Schwimm- und Badegelegenheiten.
c) Werbeveranstaltungen und Schwimmfeste, sowie Teilnahme an auswärtigen Schwimm- und Wettkampfveranstaltungen.
d) Verbindungen mit gleichstrebenden Vereinen, sowie Verbänden des In- und Auslandes.
§ 4
Der Verein ist frei von parteipolitischen und religiösen Bindungen.
III. Mitgliedschaft
§ 5
Die Satzungen, Richtlinien und Beschlüsse aller Organe des Vereins dürfen den Satzungen der übergeordneten Fachverbände (SSB und DSV) nicht widersprechen.
§ 6
Die Mitgliedschaft des Vereins wird aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme ist kein Rechtsmittel gegeben. Durch den Aufnahmeantrag unterwirft sich jedes Mitglied diesen Satzungen des Vereins und der übergeordneten Fachorganisationen.
§ 7
Der Verein besteht aus:
Ehrenmitgliedern, aktiven -, inaktiven - und Jugendmitgliedern.
a) Zu den Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder den Schwimmsport außerordentliche Verdienste erworben haben. Hierzu ist der Beschluss einer Jahreshaupt- oder außerordentlichen Versammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit der erschienen Mitglieder erforderlich. Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.
b) Aktives und inaktives Mitglied kann jede unbescholtene Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
c) Jugendmitglieder sind alle Jugendliche unter 18 Jahren. Sie können nur mit Einwilligung ihrer Erziehungsberechtigten Mitglied werden. Jugendliche sind in den Versammlungen nicht stimmberechtigt und können für ein Amt nicht gewählt werden. Sie sind jedoch zur Teilnahme an den Übungsstunden, Wettkämpfen und Fahrten, sowie den angesetzten Jugendversammlungen verpflichtet.
§ 8
Die Mitgliedschaft endet:
1. Durch Abmeldung oder
2. Durch Ausschluß
Die Mitgliedschaft endet mit der schriftlichen Abmeldung an den Vorstand zum jeweiligen Quartalsende und der Abgabe der Mitgliedskarte an den Vorstand. Eine schriftliche Bestätigung der Kündigung erfolgt nicht
Mit der Abmeldung bzw. der Zustellung des Ausschlußbescheides erlöschen die Rechte des Mitgliedes. Vom Tage des Ausscheidens an, ist ihm das öffentliche Tragen der Vereinszeichen und der Vereinsfarben untersagt. Er ist verpflichtet Vereinsabzeichen und Sportbekleidung gegen eine vom Vorstand festzusetzende Entschädigung zurückzugeben. Vereinseigene Gegenstände sind vor dem Ausscheiden unaufgefordert zurückzugeben.
§ 9
Der Ausschluß erfolgt nach vorheriger Anhörung aufgrund eines schriftlichen, begründeten Antrages durch Beschluß des Ehrenrates, der nach mündlicher Verhandlung ergeht. Antragsberechtigt ist jedes Ehrenmitglied, aktives – und inaktives Mitglied des Vereins. Zur Verhandlung ist das Mitglied unter Beifügung des begründeten Antrages schriftlich zu laden. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen, erscheint das Mitglied trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung, so kann in seiner Abwesenheit entschieden werden.
Die Entscheidung ist schriftlich niederzulegen, mit einer Begründung zu versehen, von dem Vorsitzenden und mindestens einem Ehrenratsmitglied zu unterzeichnen. Die Entscheidung ist dem Betroffenen mittels Einschreiben nebst Begründung zuzustellen. In jedem Falle des Ausschlusses ist dem Landesverband die schriftliche Entscheidung mitzuteilen.
Gegen den Ausschluß ist der Einspruch binnen eines Monates zulässig.
Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
§ 10
Der Ausschluß kann erfolgen, wenn schuldhaft gröblich gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins verstoßen wird.
Hierunter fallen unter anderem:
a) Beitragsrückstände von mehr als 6 Monaten, die trotz schriftlicher Mahnung bei angemessener Fristsetzung innerhalb dieser Zeit nicht gezahlt worden sind.
b) Handeln gegen die Satzungen oder Beschlüsse des Vereins und der übergeordneten Fachverbände.
c) Unsportliche bzw. undiszipliniertes Verhalten während der Übungsstunden, bei Veranstaltungen des Vereins oder der übergeordneten Verbände.
§ 11
Der Verein erhebt von allen seinen Mitgliedern einen Beitrag, der von einer Jahreshauptversammlung oder einer Außerordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
Der Beitrag wird viertel-, halb- oder ganzjährig per Einzugsermächtigung eingezogen. monatlich im Voraus fällig.
§ 12
Bei Beteiligung an Wettkämpfen oder sonstigen Sportveranstaltungen besteht die Verpflichtung unter Vereinsnamen und Vereinszeichen, sowie der SSGS zu starten. Die Meldungen zu Wettkämpfen obliegen dem technischen Leiter und dessen Ausschußmitglieder.
Die Teilnehmer an Wettkämpfen müssen im Besitz eines gültigen Wettkampfpasses sein.
IV. Vereinsorgane
§ 13
Organe des Vereins sind:
1. Die Jahreshauptversammlung, Außerordentliche Mitgliederversammlung und vom Vorstand anberaumte Sitzungen.
2. Der Vorstand
3. Die Fachausschüsse
A) Versammlungen
§ 14
Die Jahreshauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins und findet jährlich statt. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der verschiedenen Mitglieder beschlussfähig. Sie hat das Recht, gefasste Beschlüsse wieder aufzuheben.
Die Mitglieder sind unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen vorher durch Aushang, Internet und Presse einzuladen. Anträge sind spätestens eine Woche vor der Jahreshauptversammlung an den Vorsitzenden schriftlich mit Begründung einzureichen.
Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung umfaßt:
1. Begrüßung
2. Protokoll der letzten Jahreshauptversammlung
3. Berichterstattung durch:
a) 1. Vorsitzender
b) Kassenverwalter
c) Kassenprüfer
d) Schwimmwart
e) Jugendwart
f) Wasserballwart
4. Diskussion zu den Berichten
5. Wahl des Alterspräsidenten
6. Entlastung des Vorstandes
7. Neuwahl des Vorstandes (siehe §15)
8. Verschiedenes
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden. Dieser ist hierzu verpflichtet, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder diese unter Angabe der Gründe bei ihm schriftlich beantragen. Die Einberufung erfolgt in der gleichen Form wie bei einer Jahreshauptversammlung.
In den Vorstandssitzungen werden die laufenden Vereinsangelegenheiten erörtert und geregelt. In allen Sitzungen des Vorstandes entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden.
B) Vorstand
§ 15
Der Vorstand besteht aus:
a) Dem geschäftsführenden Vorstand
1. 1. Vorsitzende 4. Kassenverwalter
2. 2. Vorsitzende 5. Technische Leiter
3. Geschäftsführer
b) Dem erweiterten Vorstand
6. Schwimmwart 7. Schriftführer 12. Gerätewart
8. Jugendwart 13. Pressewart
10. Wasserballwart
Die Mitglieder des Vorstandes werden in zweijährigem Turnus gewählt und zwar in folgendem Wechsel:
In den Jahren mit geraden Endzahlen die Vorstandsmitglieder mit gerader Nummer.
In den Jahren mit ungeraden Endzahlen die Vorstandsmitglieder mit ungerader Nummer.
Vorstand im Sinne der §26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Geschäftsführer. Sie vertreten den Verein jeweils allein. Im Innenverhältnis soll der 2. Vorsitzende oder der Geschäftsführer den 1. Vorsitzenden nur vertreten, wenn er verhindert ist.
Die Wahl erfolgt auf Zuruf. Auf ausdrückliches Verlangen muß sie durch Stimmzettel erfolgen. Gewählt ist, wer die einfache Stimmenmehrheit erhält. Der Gewählte muß mit seiner Wahl einverstanden sein.
Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand ermächtigt, bis zur nächsten Jahreshauptversammlung eine kommissarische Besetzung des verwaisten Amtes vorzunehmen, längstens jedoch für die Dauer eines Jahres.
Aufgaben
§ 16
1. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein. Er beruft die Vorstandsmitglieder ein, leitet die Versammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes. Er hat für die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und Einhaltung der Satzungen zu sorgen. Die genehmigten Protokolle sowie die für den Verein wichtigen und verbindlichen Schriftstücke werden von ihm gemeinsam mit dem Geschäftsführer unterzeichnet.
2. Der 2. Vorsitzende unterstützt den 1. Vorsitzenden in allen vorerwähnten Geschäften und vertritt ihn während seiner Abwesenheit.
3. Der Geschäftsführer erledigt in Verbindung mit dem Schriftführer den gesamten Schriftverkehr des Vereins. Er führt die Mitgliederlisten bzw. Karteien und in den Versammlungen die Protokolle.
4. Der Kassenverwalter verwaltet die Vereinskasse. Er sorgt für die Einziehung der Beiträge und ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich.
Zeichnungsberechtigt sind:
Der Kassenverwalter mit dem 1. Vorsitzenden oder mit dem 2. Vorsitzenden. Es sind bei den Kassenrevisionen alle Ausgaben durch Belege nachzuweisen.
5. Der technische Leiter bearbeitet sämtliche schwimmtechnischen Sportangelegenheiten innerhalb des Vereins und hat die Aufsicht bei allen Übungsstunden und Sportveranstaltungen. Er beruft die Schwimmausschußsitzungen ein und leitet sie.
6. Der Schwimmwart, Wasserballwart, , Jugendwart vertreten und unterstützen hierbei den technischen Leiter und haben sich besonders um die schwimmerische Ausbildung der Jugend zu bemühen und den Nachwuchs zu fördern.
7. Der Pressewart hat alle mit der Werbung zusammenhängende Arbeiten wie Berichterstattung an die Presse, Abfassung von Werbeartikeln, Bekanntmachungen, Plakate usw. im Einvernehmen mit dem 1. Vorsitzenden zu übernehmen.
8. Der Gerätewart hat das Vereinseigentum, Sportgeräte und Ausrüstungen verantwortlich zu verwalten und in einem gebrauchsfähigen Zustand zu halten.
Von allen verbindlichen Vereinbarungen der Fachwarte – sei es mündlich oder schriftlich – ist der geschäftsführende Vorstand vorher zu unterrichten.
C) Ausschüsse
§ 17
In den Jahreshauptversammlungen und Vorstandssitzungen können für Sonderaufgaben Ausschüsse eingesetzt werden, deren Arbeitsgebiet und Zusammensetzung festgelegt ist. Ständiger Fachausschuß ist:
1. Schwimmausschuß
2. Jugendausschuß
§ 18
Der Schwimmausschuß besteht aus:
1. Technischer Leiter als Vorsitzender
2. Schwimmwart 5.
3. Jugendwart 6.
4. Wasserballwart 7. Den Übungsleitern
§ 19
Der Jugendausschuß besteht aus:
1. Jugendwart als Vorsitzender
2. Technische Leiter oder dessen Vertretung
3. 2 älteren Jugendlichen die in einer vom Jugendwart anberaumten Jugendversammlung von der Jugend gewählt werden.
§ 20
Der technische Leiter bzw. dessen Ausschußmitglieder können eine Versammlung aller sportlich Aktiven einberufen.
Die Versammlungen sollen dazu dienen, die kameradschaftliche Verbundenheit zu fördern, sportliche theoretische Schulung zu betreiben und Wünsche sowie Anregungen einberufen.
Zu jeder Versammlung ist der 1. Vorsitzende einzuladen.
§
V. Kassenprüfer
§ 21
Die Jahreshauptversammlung bestellt zwei Kassenprüfer. In den Jahren mit geraden Endzahlen bestellt die Jahreshauptversammlung den Kassenprüfer 2 für 2 Jahre, in den Jahren mit ungeraden Endzahlen den Kassenprüfer 1 für 2 Jahre.
Diese prüfen die Kassen und alle Buchungsvorgänge gemeinsam jährlich mindestens einmal.
Der Jahreshauptversammlung ist ein schriftlicher Prüfungsbericht der Kassenprüfer vorzulegen.
VI. Satzungsänderungen
§ 22
Satzungsänderungen können nur in einer Jahreshauptversammlung oder in einer dazu einberufenen Außerordentlichen Versammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
VII. Auflösung des Vereines
§ 23
1. Die Auflösung des Vereines beschließt die Jahreshauptversammlung oder eine einberufene Außerordentliche Versammlung.
2. Die Auflösung des Vereins kann nicht erfolgen, wenn sich mindestens 7 Mitglieder verpflichten, denselben weiter zu führen.
3. Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vermögen des Vereins an das Sozialamt der Kreisstadt Neunkirchen/Saar.
66538 Neunkirchen, den 27.04.2010
1. Vorsitzender Geschäftsführer